Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.07.2015, Az.: B 6 KA 43/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22784
Aktenzeichen: B 6 KA 43/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 22.04.2015 - AZ: L 12 KA 204/13

SG München - AZ: S 38 KA 127/12

BSG, 29.07.2015 - B 6 KA 43/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 43/15 B

L 12 KA 204/13 (Bayerisches LSG)

S 38 KA 127/12 (SG München)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Beschwerdeausschuss Ärzte Bayern,

Wernerwerkstraße 2, 93049 Regensburg,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

1. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

Elsenheimerstraße 39, 80687 München,

2. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterin Dr. D ü r i n g und den Richter R a d e m a c k e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. April 2015 - L 12 KA 204/13 - vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5173 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Verordnung von Sprechstundenbedarf in den Quartalen I/1995 und I/1997 bis IV/1997. Der Kläger nahm in diesen Quartalen als MKG-Chirurg an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Der Prüfungsausschuss setzte für die streitbefangenen Quartale Regresse in unterschiedlicher Höhe fest (I/1995: 5173,39 Euro; I/1997: 1898,58 Euro; II/1997: 2587,08 Euro; III/1997: 1234,42 Euro; IV/1997: 2570,93 Euro), weil der Kläger in diesen Quartalen keine oder nur wenige Behandlungsscheine abgerechnet hatte. Die Nachvollziehbarkeit der Verordnungen sei nicht gegeben, weil sie nicht durch entsprechende Behandlungsscheine oder Diagnosen gedeckt seien. Der Widerspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Das SG hat die Bescheide aufgehoben und den beklagten Beschwerdeausschuss zur erneuten Entscheidung verpflichtet. Der Bescheid des Beklagten sei bereits deshalb rechtswidrig, weil ein Mitglied an dem Beschluss mitgewirkt habe, das als befangen anzusehen sei. Der erneuten Entscheidung stünden weder Verjährung noch Verwirkung entgegen. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf habe auch grundsätzlich den Anschein der Unwirtschaftlichkeit, wenn keine Behandlungsausweise vorlägen. Der Kläger könne den Nachweis der Wirtschaftlichkeit auch durch andere geeignete Dokumentationen führen, nach Aktenlage sei der Nachweis nicht geführt. Das LSG hat die Berufung mit Beschluss vom 22.4.2015 zurückgewiesen. Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 2.5.2015 zugestellt worden. Er hat mit von ihm selbst verfasstem Schreiben vom 28.5.2015 beim BSG Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und beantragt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG hinsichtlich des "Totalregresses Arzneimittelverordnung 1/1999" zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

II

2

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen ist keiner ersichtlich.

3

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind nicht erkennbar. Zugunsten des Klägers hat das SG entschieden, dass seine Widersprüche nicht verfristet und die Beteiligung des Dr. Dr. T. als Mitglied des Beschwerdeausschusses an der Entscheidung rechtswidrig war. Außerdem hat das SG ausgeführt, dass der Kläger auch auf andere Weise als die Vorlage von Behandlungsscheinen den Nachweis der Wirtschaftlichkeit der Verordnungen führen kann. Insofern ist der Kläger bereits nicht beschwert. Wenn das SG und ihm folgend das LSG ausführt, dass grundsätzlich die Verordnung von Arzneimitteln unwirtschaftlich sei, soweit keine Behandlungsausweise vorliegen, ist weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung noch eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG erkennbar. Das gleiche gilt für die Ausführungen zur Verjährung bzw Verwirkung. Auch Verfahrensfehler, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Das LSG war insbesondere nicht gehindert, nach § 153 Abs 4 SGG durch Beschluss zu entscheiden. Das SG hat zuvor aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden. Das LSG hat den Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 153 Abs 4 SGG angehört.

4

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG, § 121 ZPO nicht in Betracht.

5

2. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 2. Halbsatz iVm § 169 SGG).

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

7

4. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nur noch gegen den Regress für das Quartal I/1995 wehren will.

Prof. Dr. Wenner
Dr. Düring
Rademacker

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.