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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.07.2015, Az.: B 14 AS 30/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23185
Aktenzeichen: B 14 AS 30/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 01.12.2014 - AZ: L 19 AS 1860/14

BSG, 29.07.2015 - B 14 AS 30/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 30/15 B

L 19 AS 1860/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 33 AS 2938/13 (SG Gelsenkirchen)

....................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Herne,

Landgrafenstraße 29, 44652 Herne,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e , den Richter Dr. S c h ü t z e und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

3

Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Solche Fragen berührt die hier streitige Frage zur Berücksichtigung der von der Klägerin bewohnten Eigentumswohnung als Vermögen nach § 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) angesichts der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zu den damit berührten Fragen nicht (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 14 ff mwN). Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte Anknüpfungspunkte dafür, dass Verfahrensmängel vorliegen könnten, die durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten in einer die Zulassung begründenden Weise iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet werden könnten; keine Verfahrensfehler sind insoweit insbesondere erkennbar, soweit das LSG gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten von zT anderen Bewertungsansätzen ausgegangen ist als die Klägerin bei ihrer Wertberechnung.

4

Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO).

5

2. Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH von der Klägerin persönlich eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung des LSG hingewiesen worden ist.

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Dr. Schütze
Hannappel

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