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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.07.2015, Az.: B 9 SB 1/15 S
Anfechtungsmöglichkeiten gegen Entscheidungen des LSG
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22010
Aktenzeichen: B 9 SB 1/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 22.06.2015 - AZ: L 10 SB 207/15

SG Köln - AZ: S 27 SB 2252/14

BSG, 27.07.2015 - B 9 SB 1/15 S

Redaktioneller Leitsatz:

Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 1/15 S

L 10 SB 207/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 27 SB 2252/14 (SG Köln)

.....................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Köln,

Dillenburger Straße 27, 51105 Köln,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 2015 - L 10 SB 207/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 22.6.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger persönlich mit Schreiben vom 28.6.2015 beim BSG Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 22.6.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegen hier vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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