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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.07.2015, Az.: B 9 V 7/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22772
Aktenzeichen: B 9 V 7/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 07.05.2015 - AZ: L 13 VG 52/14

SG Berlin - AZ: S 44 VG 127/13

BSG, 24.07.2015 - B 9 V 7/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 7/15 BH

L 13 VG 52/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 44 VG 127/13 (SG Berlin)

...............................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.5.2015 - ihm zugestellt am 20.5.2015 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten und an das LSG Berlin-Brandenburg adressierten Schreiben vom 21.5.2015 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Das vom LSG Berlin-Brandenburg zuständigkeitshalber an das BSG weitergeleitete Schreiben ist hier am 17.6.2015 eingegangen.

2

Der Kläger hat keinen Anspruch auf PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem gemäß § 117 Abs 3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) in neuer Fassung eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH, VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6).

4

Dieser Anforderung ist der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am Montag, dem 22.6.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2 SGG, § 64 Abs 2 und 3 SGG), nicht nachgekommen, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG sowie mit Schreiben des Senats vom 19.6.2015 ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Ein entsprechender Vordruck ist nicht eingegangen. Dass der Kläger an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte (vgl § 67 SGG), ist nicht ersichtlich.

5

Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwaltes (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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