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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: B 2 U 9/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22765
Aktenzeichen: B 2 U 9/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BSG - 13.05.2015 - AZ: B 2 U 4/15 S

LSG Bayern - L 17 U 89/15 B ER - 15.04.2015

SG Bayreuth - AZ: S 12 U 4/15 ER

BSG, 22.07.2015 - B 2 U 9/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 9/15 S

L 17 U 89/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 12 U 4/15 ER (SG Bayreuth)

.......................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 13. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 13.5.2015 (B 2 U 4/15 S) hat der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 15.4.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Antragsteller mit seinem persönlich gefertigten Schreiben vom 8.6.2015 "Widerspruch" eingelegt.

II

2

Das als Gegenvorstellung ausgelegte Rechtsschutzbegehren ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der privatschriftlich eingelegte "Widerspruch" gegen den Beschluss des BSG vom 13.5.2015 ist unzulässig, weil der Antragsteller vor dem BSG nicht selbst einen Rechtsbehelf einlegen kann, sondern sich durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss (§ 73 Abs 4 SGG). Der nicht formgerecht eingelegte Rechtsbehelf war daher in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

3

Darüber hinaus setzt die Änderung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung auf eine Gegenvorstellung voraus, dass die betroffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 6 mwN). Einen derart schweren Rechtsverstoß hat der Antragsteller nicht dargetan.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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