Beschl. v. 22.07.2015, Az.: B 2 U 6/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 21.05.2015 - AZ: L 17 U 168/15 RG
SG Bayreuth - AZ: S 12 U 232/14 ER
BSG, 22.07.2015 - B 2 U 6/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 6/15 S
L 17 U 168/15 RG (Bayerisches LSG)
S 12 U 232/14 ER (SG Bayreuth)
......................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Durch Beschluss vom 21.5.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 10.3.2015 - L 17 U 37/15 B ER - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat hiergegen mit nicht unterschriebenem, am 5.6.2015 beim BSG eingegangenem Schreiben "Berufung" zum BSG eingelegt.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil des LSG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben.
Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
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