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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.07.2015, Az.: B 2 U 6/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22040
Aktenzeichen: B 2 U 6/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 21.05.2015 - AZ: L 17 U 168/15 RG

SG Bayreuth - AZ: S 12 U 232/14 ER

BSG, 22.07.2015 - B 2 U 6/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 6/15 S

L 17 U 168/15 RG (Bayerisches LSG)

S 12 U 232/14 ER (SG Bayreuth)

......................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 21.5.2015 hat das Bayerische LSG die Anhörungsrüge gegen seinen Beschluss vom 10.3.2015 - L 17 U 37/15 B ER - als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat hiergegen mit nicht unterschriebenem, am 5.6.2015 beim BSG eingegangenem Schreiben "Berufung" zum BSG eingelegt.

2

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist unzulässig. Nach § 177 SGG können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich des § 160a Abs 1 SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil des LSG) und des § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz (zugelassene Beschwerde in Rechtswegfragen) nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen sind hier nicht gegeben.

3

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers war daher in entsprechender Anwendung des § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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