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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.07.2015, Az.: B 6 KA 48/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21882
Aktenzeichen: B 6 KA 48/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 23.04.2015 - AZ: L 11 KA 1605/11

SG Gotha - AZ: S 7 KA 546/04

BSG, 21.07.2015 - B 6 KA 48/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 48/15 B

L 11 KA 1605/11 (Thüringer LSG)

S 7 KA 546/04 (SG Gotha)

....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Kassenzahnärztliche Vereinigung Thüringen,

Theo-Neubauer-Straße 14, 99085 Erfurt,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterin Dr. D ü r i n g und den Richter E n g e l h a r d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1726 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 28.6.2015 Beschwerde eingelegt. Das Urteil ist ihm am 4.6.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und erneut mit Schreiben des Senats vom 2.7.2015 hingewiesen worden. In zahlreichen weiteren Verfahren, auch in Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision (zuletzt B 6 KA 19/14 B, ebenso B 6 KA 22/13 B, B 6 KA 23/13 B ua), hat er einen Bevollmächtigten beauftragt. Der Senat geht daher nach wie vor davon aus, dass der Kläger angesichts seines Bildungsstandes und seiner beruflichen Befähigung jedenfalls in vertragszahnarztrechtlichen Angelegenheiten prozessfähig und insbesondere in der Lage ist, wirksam einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen (vgl ausführlich hierzu Beschluss des Senats vom 5.5.2010 - B 6 KA 36/09 B). Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist somit gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO).

4

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht gerundet der Festsetzung des LSG, die von keinem der Beteiligten angefochten wurde.

Prof. Dr. Wenner
Dr. Düring
Engelhard

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