Beschl. v. 16.07.2015, Az.: B 2 U 105/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 16.03.2015 - AZ: L 17 U 576/14
SG Düsseldorf - AZ: S 6 U 397/13
BSG, 16.07.2015 - B 2 U 105/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 105/15 B
L 17 U 576/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 6 U 397/13 (SG Düsseldorf)
...................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse,
Gustav-Heinemann-Ufer 130, 50968 Köln,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit Schreiben an das Bundessozialgericht vom 13.4.2015 (Eingang 28.4.2015) gegen den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 16.3.2015 (der Klägerin zugestellt am 8.4.2015), mit dem dieses einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen verneint hat. Ihr damit zum Ausdruck gebrachtes Rechtsschutzbegehren ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss des LSG auszulegen.
Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.