Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.07.2015, Az.: B 13 R 219/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21648
Aktenzeichen: B 13 R 219/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 22.04.2015 - AZ: L 8 R 93/14

SG Detmold - AZ: S 20 R 1195/10

BSG, 08.07.2015 - B 13 R 219/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 219/15 B

L 8 R 93/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 20 R 1195/10 (SG Detmold)

........................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

2. Jobcenter Arbeitplus Bielefeld,

Willy-Brandt-Platz 2, 33602 Bielefeld.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 22.4.2015 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Auszahlung weiterer 17 568,04 Euro aus einer Rentennachzahlung verneint. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen. Die Klägerin hat unter Vorlage einer "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", die mit der Anlage zur Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17.10.1994 (BGBl I 3001) eingeführt worden war, innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Zulassung der Revision beantragt. Nach Ablauf dieser Frist hat sie auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.6.2008 (B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13) Bezug genommen, von dem "einige Passagen" auch auf ihr Verfahren zuträfen.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

3

Nach § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach einheitlicher Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes setzt die Bewilligung von PKH ferner voraus, dass nicht nur der Antrag, sondern auch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 4 ZPO) innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht werden (BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerwG Buchholz 310 § 166 VwGO Nr 38; BFHE 193, 528; BGH Beschluss vom 9.7.1981 - VII ZR 127/81 - VersR 1981, 884). Die Klägerin hat diese Erklärung am 15.6.2015 auf dem Vordruck abgegeben, der mit der PKHVV eingeführt worden war. Die PKHVV ist jedoch gemäß § 4 S 2 der Verordnung über die Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) am 22.1.2014 außer Kraft getreten. Stattdessen ist seither gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 4, Abs 3 S 1 ZPO iVm § 1 PKHFV auch im sozialgerichtlichen Verfahren das Formular zu verwenden, das in der Anlage der PKHFV enthalten ist. Dieses insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Angaben zu den Wohnverhältnissen neu gestaltete Formular hat die Klägerin nicht verwendet, sodass eine PKH-Bewilligung schon aus diesem Grund ausscheidet. Ein rechtzeitiger Hinweis des Gerichts an die Klägerin, dass das neue Formular zu verwenden ist, war nicht möglich, weil diese den alten Vordruck am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereicht hat. Überdies ist auch der alte Vordruck unvollständig bzw unzutreffend ausgefüllt; es fehlen Angaben zum Familienstand und die Angabe, dass kein Girokonto vorhanden sei, ist offenkundig fehlerhaft (zum Vorhandensein eines Kontos vgl Bl 84, 125 SG-Akte; zu den Folgen der wahrheitswidrigen Angabe, über keine Bankkonten zu verfügen, vgl BGH Beschluss vom 16.12.2014 - VI ZA 15/14 - NJW 2015, 1312).

4

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.