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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.07.2015, Az.: B 3 KR 31/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20575
Aktenzeichen: B 3 KR 31/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 24.02.2015 - AZ: L 5 KR 282/11

BSG, 07.07.2015 - B 3 KR 31/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 31/15 B

L 5 KR 282/11 (Bayerisches LSG)

S 18 KR 713/09 (SG München)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..................................................,

gegen

Siemens-Betriebskrankenkasse (SBK),

Heimeranstraße 31, 80339 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin S., beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Weiterzahlung von Krankengeld für die Zeit vom 5.1. bis zum 22.5.2009. In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen LSG vom 24.2.2015, das am 5.3.2015 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 1.4.2015 durch seine früheren Prozessbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Auf deren Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 5.6.2015 verlängert worden. Am 5.5.2015 haben die früheren Prozessbevollmächtigten die Niederlegung ihres Mandats angezeigt. Trotz Hinweises der Berichterstatterin vom 7.5.2015, dass die Beauftragung eines anderen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten anheimgestellt werde, hat sich bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist weder ein anderer Prozessbevollmächtigter für den Kläger bestellt noch ist die Beschwerde begründet worden. Am 3.6.2015 hat der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und am 9.6.2015 um die Beiordnung von Rechtsanwältin S., gebeten. Die Erklärung des Klägers vom 28.6.2015 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist am 30.6.2015 eingegangen. Zugleich hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 160a Abs 2 SGG) beantragt.

II

2

1. Dem Antrag auf Bewilligung von PKH konnte nicht stattgegeben werden.

3

a) Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh auf dem durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]). Das gilt für die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) und für die Frist zur Begründung der eingelegten Beschwerde (§ 160a Abs 2 SGG) gleichermaßen. Diese Bewilligungsvoraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist, die am 5.6.2015 endete und wegen der bereits erfolgten einmonatigen Verlängerung dieser Frist (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG) auch nicht mehr, wie vom Kläger beantragt (Schreiben vom 3.6.2015), um einen weiteren Monat verlängert werden konnte, zwar PKH beantragt, jedoch nicht die erforderliche Erklärung vorgelegt. Diese Erklärung ist erst am 30.6.2015 und damit außerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nachgereicht worden. Damit war der PKH-Antrag nicht formgerecht gestellt (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 969, 970).

4

b) Es ist nicht erkennbar, dass der Kläger es unverschuldet versäumt hat, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam insoweit nicht in Betracht. Nach § 67 Abs 1 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Kläger hat es fahrlässig versäumt, seinem PKH-Antrag vom 3.6.2015 die erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Unabhängig davon sieht das Prozessrecht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich einer "Frist zur Vorlage der PKH-Erklärung" nicht vor (BSG SozR 4-1500 § 66 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 6; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 67 RdNr 2a sowie Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 73a RdNr 5f). Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antrag auf PKH ausgefüllt beizufügen ist. Wenn es die früheren Bevollmächtigten des Klägers unterlassen haben sollten, den Kläger darauf im Zusammenhang mit der Niederlegung des Mandates am 5.5.2015 hinzuweisen, soweit dazu Anlass bestanden hat, müsste sich der Kläger dieses Versäumnis nach § 73 Abs 6 Satz 7 SGG iVm § 85 Abs 2 ZPO zurechnen lassen. Im Übrigen hat der Kläger fast einen Monat zwischen der Niederlegung des Mandats durch Frau Rechtsanwältin H. und der Beantragung von PKH beim BSG verstreichen lassen und damit dazu beigetragen, dass fehlende Unterlagen zum formgerechten PKH-Antrag nicht mehr vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 5.6.2015 vorgelegt werden konnten.

5

c) Im Übrigen gibt der Fall Anlass zu dem Hinweis, dass selbst bei formgerechter Beantragung der PKH am 3.6.2015 eine positive Entscheidung nicht in Betracht gekommen wäre.

6

Nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde liegt keiner der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 SGG vor. Insbesondere bietet der Fall keinen Anhaltspunkt für die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Entscheidung des LSG basiert auf der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den §§ 44 und 46 SGB V.

7

Nach den Feststellungen des LSG, die nach § 163 SGG für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend sind, liegt bei der gebotenen summarischen Prüfung keiner der Ausnahmefälle - ua Versäumnisse der Krankenkasse - vor, in denen die Anwendung der §§ 44 und 46 SGB V in der 2009 geltenden Fassung zu korrigieren wäre (vgl zuletzt BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - RdNr 24). Dass die Regelung des § 46 Satz 1 Nr 2 SGB V über das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld (erst) am Tag nach der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit vielen Versicherten nicht bekannt ist, hat die Rechtsprechung des BSG nicht in Frage gestellt. Auf die Änderung dieser Gesetzeslage durch das am 11.6.2015 vom Deutschen Bundestag beschlossene Versorgungsstärkungsgesetz (Art 1 Nr 15) hat bereits das LSG hingewiesen.

8

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG); sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Wegen Fristablaufs am 5.6.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden.

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

10

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Oppermann

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