Beschl. v. 06.07.2015, Az.: B 8 SO 23/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - L 7 SO 2487/15 ER-B - 19.06.2015
SG Stuttgart - AZ: S 7 SO 2425/15 ER
BSG, 06.07.2015 - B 8 SO 23/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 8 SO 23/15 S
L 7 SO 2487/15 ER-B (LSG Baden-Württemberg)
S 7 SO 2425/15 ER (SG Stuttgart)
.....................,
Antragstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Landkreis Böblingen,
Parkstraße 16, 71034 Böblingen,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S i e f e r t
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Mietschulden ua der Antragstellerin zu übernehmen (Beschluss vom 3.6.2015). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 19.6.2015). Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit einer "Beschwerde".
Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.
Die Entscheidung erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Eicher
Mutschler
Siefert
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