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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.07.2015, Az.: B 8 SO 23/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20573
Aktenzeichen: B 8 SO 23/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - L 7 SO 2487/15 ER-B - 19.06.2015

SG Stuttgart - AZ: S 7 SO 2425/15 ER

BSG, 06.07.2015 - B 8 SO 23/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 23/15 S

L 7 SO 2487/15 ER-B (LSG Baden-Württemberg)

S 7 SO 2425/15 ER (SG Stuttgart)

.....................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Böblingen,

Parkstraße 16, 71034 Böblingen,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sozialgericht (SG) Stuttgart hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, Mietschulden ua der Antragstellerin zu übernehmen (Beschluss vom 3.6.2015). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückgewiesen (Beschluss vom 19.6.2015). Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit einer "Beschwerde".

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits nicht statthaft. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.

3

Die Entscheidung erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Siefert

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