Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.07.2015, Az.: B 1 KR 58/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 02.07.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20434
Aktenzeichen: B 1 KR 58/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.05.2015 - AZ: L 11 KR 4956/14

SG Ulm - AZ: S 13 KR 4264/13

BSG, 02.07.2015 - B 1 KR 58/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 58/15 B

L 11 KR 4956/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 KR 4264/13 (SG Ulm)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Juli 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 24.6.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 22.6.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 28.5.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 30.5.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 25.6.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.