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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: B 13 R 423/14 B
Höhere Altersrente; Verfahrensrüge; Unterbliebene Anordnung des persönlichen Erscheinens; Beweismittel der Parteivernehmung
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21383
Aktenzeichen: B 13 R 423/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 23.10.2014 - AZ: L 2 R 1908/11

SG Altenburg - AZ: S 12 R 1871/10

BSG, 30.06.2015 - B 13 R 423/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein.

2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

3. Soweit ein Kläger rügt, das LSG hätte ihn persönlich zur Sachaufklärung erneut anhören müssen, steht dem entgegen, dass das sozialgerichtliche Verfahren das förmliche Beweismittel der Parteivernehmung nicht kennt.

4. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht im Ermessen ("kann") des Vorsitzenden des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG).

5. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verlangt nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 423/14 B

L 2 R 1908/11 (Thüringer LSG)

S 12 R 1871/10 (SG Altenburg)

...........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 23.10.2014 hat das Thüringer LSG einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente verneint. Es hat die Kürzung der Entgeltpunkte um ein Sechstel für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellte Beitrags- oder Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 5.5.1962 bis 3.8.1994, die nicht nachgewiesen wurden, bestätigt (§ 22 Abs 3 FRG).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, auf Divergenz und auf einen Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG).

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.2.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

5

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen:

"ob nun bei durch das Arbeitsbuch bestätigten Beschäftigungszeiten und der wie zuvor dargelegten Beitragszahlung für alle Beschäftigten der ehemaligen Sowjetunion eine Berücksichtigung der Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten zu 6/6 zu erfolgen hat oder - ggf. aufgrund welcher Differenzierung - nur für Beschäftigte ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften und Kolchosen" (S 8 der Beschwerdebegründung),

"ob die nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten unter Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. Dr. P. u.a. nicht in einem geringerem Umfange, nämlich maximal 1/12 zu kürzen sind, weil die durch das Arbeitsbuch belegten Zeiten unter Berücksichtigung dieses Gutachtens den Kürzungsumfang von 1/6 nicht mehr rechtfertigen" (S 10 Abs 1 der Beschwerdebegründung),

"ob an einer Bewertung der Fremdrentenzeiten zu 5/6 als glaubhaft gemachte Zeiten nach Aufgabe des Eingliederungsprinzipes festgehalten werden kann" (S 10 Abs 6 der Beschwerdebegründung),

"ob die 1/6-Kürzung der Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten nach §§ 15, 16 FRG nach Aufgabe des Eingliederungsprinzipes und entgegen der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 17.04.2008 - B 13 R 99/07 R - weiterhin an die Verhältnisse im 'alten' Bundesgebiet anknüpfen darf oder ob nicht in entsprechender Auslegung der Entscheidung des Bundessozialgerichtes das Sozialversicherungssystem des Herkunftsgebietes (hier Sowjetunion) zu berücksichtigen ist, in dem es auf Arbeitsunterbrechungen - insbesondere auch durch Krankheit - (vergl. Stellungnahme B.) nicht ankommt sondern sich an der Beschäftigungsdauer (die durch das Arbeitsbuch belegt ist) orientiert, wobei bestimmte Unterbrechungstatbestände keinen Einfluss auf die Beschäftigungsdauer haben (s. S. 12), insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz aufgrund von Beitragszahlung durch die Betriebe und damit ein Versicherungsverhältnis zu Gunsten der Beschäftigten bestanden hat" (S 13 Abs 1 Beschwerdebegründung),

"ob nach Aufgabe des Eingliederungsprinzipes in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundessozialgerichtes in der Entscheidung - B 13 R 99/07 R - vom 14.07.2008 nunmehr nicht mehr an die durchschnittliche Beschäftigungsdichte in der Bundesrepublik Deutschland anzuknüpfen ist sondern nunmehr die Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen des jeweiligen Herkunftsgebietes zu berücksichtigen sind" (S 13 Abs 2 der Beschwerdebegründung),

"ob bei Vorlage eines Arbeitsbuches die Kürzung um 1/6 des Wertes weiter aufrecht erhalten werden kann" (S 15 der Beschwerdebegründung),

"ob Arbeits- und/oder Gehaltsbescheinigungen als Beweismittel zum Nachweis der Beitragszahlung zurückgewiesen werden können, wenn in diesen Bescheinigungen teilweise unstimmige Daten enthalten sind, obwohl das Arbeitsbuch ein Beschäftigungsverhältnis nachweist oder ob die schlüssigen Zeiträume als nachgewiesen berücksichtigt werden müssen und nur die nicht schlüssigen Zeiten nur als glaubhaft gemacht reduziert werden dürfen, insoweit sind auch die Erklärungen des Klägers und die Aussage seiner Ehefrau zu berücksichtigen" (S 16 Abs 1 der Beschwerdebegründung),

"ob nicht - wie es das Niedersächsische Landessozialgericht in der Entscheidung vom 17.11.2010 - L 2 R 435/10 - ausgeführt hat, die zu 1/6 berücksichtigten Kürzungen - da es sich realistischerweise nur um Krankheitszeiten handeln kann - nicht in dem in dieser Entscheidung genannten Umfang als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind" (S 16 vorletzter Abs der Beschwerdebegründung),

"ob nicht Lücken zwischen den im Arbeitsbuch enthaltenen Beschäftigungen ebenfalls zu 5/6 zu berücksichtigen wären" (S 17 der Beschwerdebegründung).

7

Hierzu führt der Kläger aus, das LSG habe seine Urteilsbegründung auf eine als überholt anzusehende Entscheidung des BSG vom 20.8.1974 (4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr 1) gestützt. Nach der neueren Senatsentscheidung vom 21.8.2008 (B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1) seien die durch sein Arbeitsbuch bestätigten Beitrags- bzw Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen, bzw die "während der nachgewiesenen Beschäftigungsjahre gezahlten Beiträge als nachgewiesen zu betrachten" (S 5 der Beschwerdebegründung) und zumindest in einem geringerem Umfang zu kürzen gewesen (S 3 der Beschwerdebegründung). Für seine Rechtsansicht sprächen auch die Urteile des 5. Senats des BSG vom 12.2.2009 (B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr 6 und B 5 R 40/08 R - Juris; S 5 ff der Beschwerdebegründung). Nach der neueren Rechtsprechung des BSG ließe es sich nicht mehr rechtfertigen, dass Mitarbeiter von staatlichen Sowchosen in der ehemaligen Sowjetunion Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei Vorlage eines Arbeitsbuches nur zu fünf Sechsteln angerechnet erhielten, während sie bei Mitarbeitern von Landwirtschaftlichen Produktionsgemeinschaften (LPG) bzw Kolchosen in vollem Umfang berücksichtigt würden. Überdies habe das LSG gerade nicht auf die Einkommensverhältnisse und das Sozialversicherungssystem im Herkunftsgebiet des Klägers abgestellt, obwohl das BSG im Urteil vom 17.4.2008 (B 13 R 99/07 R - Juris) entschieden habe, dass es nicht mehr auf die Einkommensverhältnisse im "alten" Bundesgebiet ankomme, sondern auf die Einkommensverhältnisse anknüpfend an die Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen der ehemaligen DDR bzw des jeweiligen Herkunftsgebietes. Der Senat habe im Urteil vom 25.2.2010 (B 13 R 61/09 R - SozR 4-5050 § 22 Nr 10, nachgehend BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 15.7.2010 - 1 BvR 1201/10 - Juris) das Eingliederungsprinzip für zwischenzeitlich aufgegeben erklärt.

8

Mit diesem Vortrag ist die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dargelegt. Auch soweit es sich nicht von vornherein um Fragen tatsächlicher Art handelt, kann der Senat offenlassen, ob es abstrakt-generelle Rechtsfragen sind, die zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) gestellt worden sind. Denn es fehlt in jeder Hinsicht an Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen. Hierfür wäre erforderlich gewesen, unter Auswertung bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorzutragen, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 65; ausführlich Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183).

9

Anstelle dessen trägt der Kläger aber mit Hilfe der von ihm selbst benannten neueren Urteile des Senats wie auch denen des 5. Senats des BSG vor, dass der Rechtsstreit zu seinen Gunsten hätte entschieden werden müssen, wenn das LSG die og Entscheidungen des BSG hinreichend gewürdigt hätte (insb S 3 bis 7 der Beschwerdebegründung). Auch soweit der Kläger vorträgt, dass weiterer Klärungsbedarf im Hinblick auf die seiner Ansicht nach nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern der staatlichen Betriebe in der ehemaligen Sowjetunion und den Beschäftigten von LPG bzw Kolchosen bestehe (S 8 der Beschwerdebegründung), gilt nichts anderes; denn er legt selbst dar, dass dieser Konflikt unter Zuhilfenahme der og Rechtsprechung des BSG in seinem Sinne zu lösen gewesen wäre. Im Ergebnis rügt der Kläger nichts anderes als die fehlerhafte Rechtsanwendung unter mangelnder Beachtung neuerer Rechtsprechung des BSG. Damit behauptet er die Unrichtigkeit des angefochtenen Berufungsurteils, die der Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen kann.

10

2. Soweit sich der Kläger auf eine Rechtsprechungsabweichung beruft, ist auch der Zulassungsgrund der Divergenz nicht ordnungsgemäß aufgezeigt.

11

Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).

12

a) Der Kläger trägt vor, das Berufungsurteil weiche vom Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R (BSG SozR 4-5050 § 26 Nr 1) ab (S 8 f der Beschwerdebegründung). Dort habe das BSG entschieden, dass es unerheblich sei, ob der Betroffene (gleichzeitig) eine Beschäftigung (oder Tätigkeit) ausgeübt habe, wenn Beitragszeiten festzustellen seien; denn die Zeiten einer Beschäftigung in den Vertreibungsgebieten seien nach § 16 FRG zu berücksichtigen, allerdings nur dann, "wenn sie nicht mit einer Beitragszeit" zusammenfielen. Die Berücksichtigung einer Beitragszeit erfordere aber gerade nicht die Ausübung einer Beschäftigung oder Tätigkeit. Demgegenüber habe das LSG den Rechtssatz aufgestellt, "dass eine Berücksichtigung der nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten als nachgewiesene Zeiten nur dann erfolgen könne, wenn der Kläger den Vollbeweis dafür erbracht habe, dass sein durch das Arbeitsbuch bestätigtes Beschäftigungsverhältnis nicht durch irgendwelche Tatbestände unterbrochen gewesen ist". Während das BSG darauf abgestellt habe, ob Beitragszeiten festzustellen seien, habe das LSG nur auf die Frage der Unterbrechung von Beschäftigungszeiten abgestellt; hierin liege eine entscheidungserhebliche Divergenz (S 9 der Beschwerdebegründung).

13

Diesem Vortrag fehlt es an hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Revisionsverfahren, ungeachtet dessen ob der Kläger einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aufgezeigt hat. Denn wie sich aus dem in Bezug genommenen Urteil des BSG ergibt, waren dort aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs 3 FRG) anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet worden waren. Dass das LSG im Fall des Klägers eine solche durchgehende Beitragsentrichtung nach ehemals sowjetischem - nicht revisiblem - Recht während des streitigen Zeitraums festgestellt habe, ergibt sich aus dem Beschwerdevortrag nicht. Für die Bezeichnung einer entscheidungserheblichen Divergenz ist es aber nicht ausreichend, lediglich zu behaupten, dass die Beschäftigten in der ehemaligen Sowjetunion über den Betrieb genauso wie Beschäftigte einer rumänischen LPG bzw Kolchose versichert waren (S 4 der Beschwerdebegründung).

14

b) Eine weitere Divergenz liege darin, dass das Berufungsurteil von dem Senatsurteil vom 17.4.2008 - B 13 R 99/07 R (Juris, rv 2008, 137) abgewichen sei (S 13 der Beschwerdebegründung). Dort habe das BSG den Rechtssatz aufgestellt, "dass die Bewertung der nach dem FRG zu berücksichtigenden Zeiten nicht auf der Basis der Einkommensverhältnisse im 'alten' Bundesgebiet, sondern an die Einkommensverhältnisse in der ehemaligen DDR anknüpfend, die dortigen Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen zu berücksichtigen seien und die Bezugnahme auf die Gegebenheiten der DDR in dem Sinne zu lesen sei, dass anstelle der 'DDR' das jeweils betroffene Vertreibungsgebiet eingesetzt werde". Demgegenüber habe das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 20.8.1974 - 4 RJ 241/73 (BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr 1) an dem Rechtssatz festgehalten, dass es auf dem Eingliederungsprinzip basierend auf die Verhältnisse im alten Bundesgebiet ankomme (S 13 der Beschwerdebegründung).

15

Hinsichtlich dieser behaupteten Divergenz fehlt es ebenfalls an hinreichender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit im angestrebten Revisionsverfahren. Ungeachtet dessen, ob der Kläger einander widersprechende Rechtssätze aufgezeigt hat, ergibt sich weder aus der vom Kläger zitierten Senatsentscheidung (BSG vom 17.4.2008 - B 13 R 99/07 R - Juris) noch aus den vom Kläger mitgeteilten Entscheidungsgründen des LSG (S 2 f der Beschwerdebegründung), dass das zitierte Senatsurteil Entscheidungsrelevanz für den Rechtsstreit des Klägers gehabt hat. In dieser Entscheidung hatte das BSG nach Ermittlung der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems zu entscheiden, welcher Qualifikationsgruppe - übertragen auf die Verhältnisse der DDR - nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entsprach. Das BSG hat die Einordnung in die Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum SGB verneint. Dass der Vergleich einer fremden Berufsqualifikation maßgebliche Entscheidungsrelevanz im Fall des Klägers beizumessen gewesen wäre, ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch erschließt sich dies aus den Entscheidungsgründen.

16

c) Eine weitere Divergenz sieht der Kläger darin, dass das LSG vom Senatsurteil vom 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R (BSG SozR 4-5050 § 26 Nr 1 RdNr 19) abgewichen sei (S 15 der Beschwerdebegründung). Dort habe das BSG den Rechtssatz aufgestellt, "dass in den betreffenden Zeiten - nachweisbar - 'keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung' feststellbar sei oder 'sie nicht 1/6 der Zeiten erreiche'". Demgegenüber habe das LSG an dem Rechtssatz festgehalten, "dass ohne taggenaue Nachweise weiterhin in einem Umfang von 1/6 zu kürzen sei".

17

Der Kläger übersieht insoweit, dass die behauptete Divergenz keine sich widersprechenden abstrakten Rechtssätze enthält. Der vermeintliche Rechtssatz aus dem Bezug genommenen Urteil des BSG beruht auf Tatsachenfeststellungen, die das Ergebnis einer Beweiswürdigung sind ("nachweisbar"). Daher kann dahinstehen, ob der gegenübergestellte Satz des LSG ein abstrakter Rechtssatz ist. Fragen tatsächlicher Art, selbst wenn sie sog allgemeine (generelle) Tatsachen betreffen (vgl dazu BSG Beschluss vom 12.2.2014 - B 1 KR 30/13 B - Juris RdNr 6), können der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen, wenn sie - wie hier - keine normative Qualität haben.

18

3. Soweit der Kläger einen Verfahrensfehler geltend macht, ist auch dieser Mangel nicht formgerecht bezeichnet.

19

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus dargestellt werden, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3, Nr 4 und Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

20

Der Kläger trägt hierzu vor, dass das LSG die Widersprüche hinsichtlich der bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiten hätte näher aufklären müssen, etwa durch Anhörung des Klägers oder seiner Ehefrau als Zeugin. Das LSG hätte sich insoweit einen persönlichen Eindruck von ihm und seiner Ehefrau machen müssen und die Frage der Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit selbst prüfen müssen (Hinweis auf BSGE 63, 43, 46 f [BSG 18.02.1988 - 6 RKa 24/87]; BSG vom 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 7).

21

Soweit der Kläger die unterbliebene Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin rügt, fehlt es bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG. Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52). Diesen aufgezeigten Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

22

Soweit der Kläger rügt, das LSG hätte ihn persönlich zur Sachaufklärung erneut anhören müssen, steht dem entgegen, dass das sozialgerichtliche Verfahren das förmliche Beweismittel der Parteivernehmung nicht kennt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 2). Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers steht im Ermessen ("kann") des Vorsitzenden des Berufungsgerichts (§§ 153 Abs 1, 111 Abs 1 SGG). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verlangt nicht, dass der Beteiligte selbst gehört wird (vgl Senatsbeschluss vom 14.11.2005 - B 13 RJ 245/05 B - und BSG vom 17.1.1994 - 9 BV 118/93 - Juris), insbesondere dann nicht, wenn der Kläger - wie hier - durch einen Prozessbevollmächtigten im Berufungsverfahren vertreten wurde (vgl Senatsbeschluss aaO und vom 21.8.2008 - B 13 R 109/08 B - Juris).

23

Substantiierte Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null oder dass durch die Nichtanordnung des persönlichen Erscheinens der dem Vorsitzenden zustehende Ermessensspielraum überschritten worden sei, sind hier nicht vorgetragen (vgl dazu Senatsbeschluss vom 17.10.2008 - B 13 R 341/08 B - Juris). Doch selbst wenn in eng begrenzten Ausnahmefällen eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (iS des § 103 SGG) bei Unterlassen einer persönlichen Anhörung eines Beteiligten angenommen werden könnte (vgl dazu Senatsbeschluss vom 17.10.2008 - B 13 R 341/08 B - Juris; BSG vom 22.9.2008 - B 5 R 104/08 B - BeckRS 2008, 57324 RdNr 8 ff), fehlte es auch insofern an Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags (dazu so).

24

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

25

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann

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