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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.06.2015, Az.: B 13 R 139/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26213
Aktenzeichen: B 13 R 139/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 18.12.2014 - AZ: L 14 R 621/13

SG Augsburg - AZ: S 13 R 668/12

BSG, 30.06.2015 - B 13 R 139/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 139/15 B

L 14 R 621/13 (Bayerisches LSG)

S 13 R 668/12 (SG Augsburg)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Juni 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter Dr. K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 25.3.2015 an das Bundessozialgericht (BSG), hier eingegangen am 13.4.2015, gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 18.12.2014, dem Kläger zugestellt am 19.3.2015. Darin hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente verneint, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei.

2

Das Schreiben des Klägers ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 18.12.2014 auszulegen. Es entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 19.6.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]; BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung ist der Kläger in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 14.4.2015 nochmals besonders hingewiesen worden.

3

Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Dr. Kaltenstein
Dr. Oppermann

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