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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.06.2015, Az.: B 5 RS 6/15 B
Berücksichtigung der Anrechnungszeit wegen Schul- oder Hochschulausbildung; Verfassungskonformität der Begrenzung des Gesamtleistungswerts; Grundsätzliche Bedeutung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20716
Aktenzeichen: B 5 RS 6/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 29.01.2015 - AZ: L 1 RS 4/11

SG Hannover - AZ: S 37 R 694/07

BSG, 29.06.2015 - B 5 RS 6/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des BSG verstößt die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 S. 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI (jeweils i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

2. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw. die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei, oder dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 6/15 B

L 1 RS 4/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 37 R 694/07 (SG Hannover)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

1. Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

2. Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 29.1.2015 hat das LSG Niedersachsen-Bremen ua einen Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der Anrechnungszeit wegen Schul- oder Hochschulausbildung vom 1.9.1964 bis 17.6.1969 mit einem Gesamtleistungswert, der auch für Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zu berücksichtigen wäre, verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

3

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

4

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

5

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

6

Der Kläger misst folgender Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung bei: "Verstößt die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 Satz 4 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI gegen Artikel 3 Abs. 1 GG, da eine Ungleichbehandlung zwischen Fachhochschulzeiten und Hochschulzeiten besteht?"

7

Der Senat versteht diese Frage angesichts der Regelungsgehalte von § 74 S 1 und 4 SGB VI zu Gunsten des Klägers dahin, dass sie sich auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen unterschiedlicher Bewertung von Fachschulzeiten und Hochschulzeiten - zu denen auch Fachhochschulzeiten gehören - bezieht. Der Kläger versäumt es allerdings, die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage schlüssig darzutun.

8

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet habe (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 183 mwN).

9

Die Beschwerdebegründung weist indes selbst auf das Urteil des 13. Senats des BSG vom 19.4.2011 (B 13 R 8/11 R - Juris) hin, nach dem die Begrenzung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung durch § 74 S 4 iVm § 263 Abs 3 SGB VI (jeweils idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004) nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt.

10

Dass trotz der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedürftigkeit bestehe, hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51), oder dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 mwN; s auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 8b). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

11

Der Kläger trägt unter Hinweis auf den Beitrag von Dünn/Lohmann/Stahl/Stegmann DRV 2004, 381 ff vor, dass entgegen den Ausführungen des 13. Senats im Urteil vom 19.4.2011 (aaO, RdNr 53) die typisierende Annahme des Gesetzgebers unzutreffend sei, Absolventen von Hochschulen (Universitäten, Fachhochschulen) hätten im späteren Erwerbsleben im Vergleich zu Absolventen von Fachschulen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen durch ihre höhere berufliche Qualifikation im Regelfall bessere Verdienstmöglichkeiten und könnten deswegen höhere Rentenanwartschaften und Renten aufbauen.

12

Dass der Kläger unter Auswertung von Literatur, die sich zeitlich bedingt nicht mit dem Urteil des 13. Senats vom 19.4.2011 (aaO) auseinandersetzen konnte, die genannte Entscheidung für unzutreffend hält, vermag die erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aufzuzeigen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdebegründung nicht auf die Studien ("Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 1998" [EVS '98], Infrateststudie "Alterssicherung in Deutschland 1999" [ASiD '99] und weitere Studien aus dem Jahr 2010) eingeht, die vom 13. Senat (Urteil vom 19.4.2011, aaO, RdNr 55 - 57) in Bezug genommen worden sind, um die im Regelfall höheren Verdienstmöglichkeiten und höheren Altersrenten der Hochschulabsolventen zu belegen.

13

Soweit der Kläger ferner unter Hinweis auf die Anmerkung von Franz Ruland zum Urteil des BSG vom 19.4.2011 (SGb 04/12, S 241 - 244) vorträgt, dass Versicherte mit Hochschulabschluss weniger Versicherungsjahre zurücklegen, ist ein Widerspruch zum vorgenannten Urteil ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des 13. Senats (aaO, RdNr 56), dass ein Studium unter Berücksichtigung der EVS '98 und der ASiD '99 trotz einer tendenziell kürzeren Erwerbsphase in der Regel zu einer "positiven Bildungsrendite" führe und sich dies sowohl in der Einkommenssituation während des Erwerbslebens als auch im Alter widerspiegele.

14

Der Kläger trägt schließlich vor, der 13. Senat habe nicht berücksichtigt, dass die besseren Verdienstmöglichkeiten von Abiturienten im Vergleich zu Schülern mit Realschulabschluss wissenschaftlich nicht bewiesen seien und zudem neben Realschülern Haupt- und Gesamtschüler von der Neuregelung betroffen seien, sofern sie mehrere Klassen wiederholen müssten. Auch mit diesem Vorbringen ist eine erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargetan. Diese bezieht sich ausdrücklich nur auf die Vergleichsgruppen Absolventen von Fachschulen und Hochschulabsolventen.

15

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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