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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.06.2015, Az.: B 4 AS 177/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20254
Aktenzeichen: B 4 AS 177/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 12.05.2015 - AZ: L 3 AS 279/14

SG Mainz - AZ: S 10 AS 816/13

BSG, 29.06.2015 - B 4 AS 177/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 177/15 B

L 3 AS 279/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 10 AS 816/13 (SG Mainz)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Bad Kreuznach,

Bosenheimer Straße 16, 55543 Bad Kreuznach,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2015 - L 3 AS 279/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Leistungen zu den Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013. Das SG Mainz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.4.2014). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das LSG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (Urteil vom 12.5.2015). Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 26.5.2015 gegen das vorbezeichnete, ihm am 22.5.2015 zugestellte Urteil gewandt und ua ausgeführt, "gegen das Urteil wird in vollem Umfang Widerspruch erhoben". Auf Nachfrage des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 2.6.2015 erklärt, "Es wird beantragt, dass der Widerspruch vom 26.05.2015 umgewandelt wird in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision". Das LSG hat die Schreiben des Klägers mit den vorinstanzlichen Prozessakten hierauf dem BSG vorgelegt.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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