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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.06.2015, Az.: B 13 R 167/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20717
Aktenzeichen: B 13 R 167/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 25.03.2015 - AZ: L 10 R 3568/14

SG Heilbronn - AZ: S 1 R 1882/13

BSG, 29.06.2015 - B 13 R 167/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 167/15 B

L 10 R 3568/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 1 R 1882/13 (SG Heilbronn)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter Dr. F i c h t e und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 25.3.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, das Vorliegen von Verfahrensmängeln sowie eine Abweichung "von den gemeinsamen Senaten des BSG" geltend gemacht, weil das LSG die zwingend gebotene Einholung eines weiteren gerichtlichen Gutachtens unterlassen habe.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

3

Zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung aller genannten Revisionszulassungsgründe gehört es, den entscheidungserheblichen Sachverhalt in verständlicher Form zu schildern. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne Sachverhaltswiedergabe wird das Bundessozialgericht (BSG) weder in die Lage versetzt, die Entscheidungserheblichkeit einer aufgeworfenen Rechtsfrage noch die tragende Bedeutung einer - angeblich - divergierenden Rechtsfrage oder zu beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen - vermeintlich - verfahrensfehlerhaften Verhalten beruht. Diese Mindestvoraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung vom 3.6.2015 nicht.

4

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass der Kläger überdies keine Rechtsfrage allgemeiner Art, sondern nur bezogen auf seinen eigenen Rechtsanspruch formuliert und weder Klärungsbedürftigkeit noch Klärungsfähigkeit dieser Frage dargelegt. Dahinstehen kann ferner, dass er zum Bezeichnen einer Divergenz weder einen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Beschlusses noch einen - hiervon abweichenden - tragenden Rechtssatz einer höchstrichterlichen Entscheidung herausarbeitet, und dass die Frage des Beruhens der Entscheidung des LSG auf einem - vermeintlichen - Verfahrensfehler nicht angesprochen wird.

5

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

6

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Oppermann

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