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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2015, Az.: B 14 AS 167/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20779
Aktenzeichen: B 14 AS 167/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 24.03.2015 - AZ: L 7 AS 169/14

SG Hannover - AZ: S 70 AS 4501/13

BSG, 26.06.2015 - B 14 AS 167/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 167/15 B

L 7 AS 169/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 70 AS 4501/13 (SG Hannover)

......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

JobCenter Region Hannover, Lange Laube 32, 30159 Hannover,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. März 2015 - L 7 AS 169/14 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die am 5.6.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 13.5.2015 zugestellten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 24.3.2015 wendet (L 7 AS 169/14), ist unzulässig.

2

Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Ohnehin wäre die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das BSG hat in diesem Sinn nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 192 RdNr 20).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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