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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2015, Az.: B 14 AS 150/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20778
Aktenzeichen: B 14 AS 150/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 07.05.2015 - AZ: L 7 AS 467/15

BSG, 26.06.2015 - B 14 AS 150/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 150/15 B

L 7 AS 467/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Bevollmächtigter: ...........................................,

gegen

JobCenter Region Hannover,

Lange Laube 32, 30159 Hannover,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. Mai 2015 - L 7 AS 467/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 13.5.2015 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 7.5.2015 wendet (L 7 AS 467/15), ist unzulässig.

2

Die Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form. Sie kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Ohnehin wäre die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das Bundessozialgericht hat in diesem Sinn nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 192 RdNr 20).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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