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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.06.2015, Az.: B 14 AS 140/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20776
Aktenzeichen: B 14 AS 140/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 28.08.2014 - AZ: L 7 AS 758/13

SG Hannover - AZ: S 70 AS 3862/10

LSG Niedersachsen-Bremen - 28.08.2014 - AZ: L 7 AS 797/13

SG Hannover - AZ: S 70 AS 4140/12

BSG, 26.06.2015 - B 14 AS 140/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 140/15 B

L 7 AS 758/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 70 AS 3862/10 (SG Hannover)

Az: B 14 AS 141/15 B

L 7 AS 797/13 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 70 AS 4140/12 (SG Hannover)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

JobCenter Region Hannover,

Lange Laube 32, 30159 Hannover,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren B 14 AS 140/15 B und B 14 AS 141/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 140/15 B.

Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. August 2014 - L 7 AS 758/13 und L 7 AS 797/13 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die vom Senat nach § 113 Abs 1 1. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden der Klägerin, mit denen sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in den ihr am 8.10.2014 zugestellten Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 28.8.2014 wendet (L 7 AS 758/13 und L 7 AS 797/13), sind unzulässig.

2

Die Beschwerden entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Sie können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist die Klägerin in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Ohnehin wäre die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das Bundessozialgericht hat in diesem Sinn nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 192 RdNr 20).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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