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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.06.2015, Az.: B 12 P 2/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 25.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21864
Aktenzeichen: B 12 P 2/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 21.04.2015 - AZ: L 1 P 4/15

SG Chemnitz - AZ: S 9 P 44/14

BSG, 25.06.2015 - B 12 P 2/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 P 2/15 B

L 1 P 4/15 (Sächsisches LSG)

S 9 P 44/14 (SG Chemnitz)

.....................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

IKK-Pflegekasse classic,

Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Juni 2015 durch den Richter Dr. M e c k e als Vorsitzenden sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. April 2015 - L 1 P 4/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sinngemäß gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.5.2015 zugestellten Urteil des Sächsischen LSG vom 21.4.2015 mit einem von ihm unterzeichneten, am 20.5.2015 nach Weiterleitung durch das LSG beim BSG eingegangenen Schreiben vom 6.5.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

2

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.

3

Die Bewilligung von PKH ist ua nur dann möglich, wenn sowohl der PKH-Antrag als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingehen (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1). Die Erklärung hat der Kläger bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für ihn am 2.6.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG), nicht eingereicht, obwohl er in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH, die dem Urteil beigefügt waren, und mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 26.5.2015 ausdrücklich darüber belehrt worden ist. Der Antrag auf PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO).

4

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind nicht ersichtlich.

5

Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

6

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Mecke
Beck
Dr. Körner

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