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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.06.2015, Az.: B 9 SB 39/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20838
Aktenzeichen: B 9 SB 39/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 29.04.2015 - AZ: L 10 SB 292/14

SG Düsseldorf - AZ: S 36 SB 396/14

BSG, 23.06.2015 - B 9 SB 39/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 39/15 B

L 10 SB 292/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 36 SB 396/14 (SG Düsseldorf)

1. ....................................................................................,

2. .....................................................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration,

Versorgungsamt Hamburg,

Adolph-Schönfelder-Straße 5, 22083 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.4.2015 - zugestellt am 6.5.2015 - mit einem am 15.5.2015 beim BSG eingegangenen und vom Kläger zu 2. persönlich unterzeichneten Schreiben sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit dem an den Kläger zu 2. adressierten Schreiben des Senats vom 19.5.2015 hingewiesen worden. Entgegen der Auffassung des Klägers zu 2. entspricht seine Tätigkeit an der Feuerwehrtechnischen Hochschule MVD der Republik Usbekistan nicht den Voraussetzungen des § 73 Abs 2 S 1 SGG. Zu den Prozessbevollmächtigten zählen nur Rechtslehrer an näher bezeichneten Hochschulen, die auch die Befähigung zum Richteramt besitzen. Diese Befähigung haben die Kläger nicht nachgewiesen.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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