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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.06.2015, Az.: B 2 U 138/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20073
Aktenzeichen: B 2 U 138/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 16.04.2015 - AZ: L 6 U 100/12

SG Chemnitz - AZ: S 4 U 182/06

BSG, 22.06.2015 - B 2 U 138/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 138/15 B

L 6 U 100/12 (Sächsisches LSG)

S 4 U 182/06 (SG Chemnitz)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik,

M 5, 7, 68161 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Sächsischen LSG mit einem von ihr selbst unterzeichneten Schreiben vom 26.5.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Klägerin kann jedoch, worauf sie bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Heinz

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