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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.06.2015, Az.: B 14 AS 125/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20247
Aktenzeichen: B 14 AS 125/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

I. Niedersachsen-Bremen - L 7 AS 311/14 - 23.09.2014

SG Hannover - AZ: S 70 AS 3400/13

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.09.2014 - AZ: L 7 AS 414/14

SG Hannover - AZ: S 70 AS 4393/13

BSG, 19.06.2015 - B 14 AS 125/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 125/15 B

L 7 AS 311/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 70 AS 3400/13 (SG Hannover)

Az: B 14 AS 126/15 B

L 7 AS 414/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 70 AS 4393/13 (SG Hannover)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren B 14 AS 125/15 B und B 14 AS 126/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden; führend ist das Verfahren B 14 AS 125/15 B.

Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. September 2014 - L 7 AS 311/14 und L 7 AS 414/14 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die am 28.5.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen und vom Senat nach § 113 Abs 1 1. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden des Klägers, mit denen er sich gegen die Nichtzulassung der Revision in den ihm am 10.10.2014 zugestellten Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 23.9.2014 (L 7 AS 311/14 und L 7 AS 414/14) wendet, sind unzulässig.

2

Die Beschwerden entsprechen nicht der gesetzlichen Form. Sie können wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Urteile hingewiesen worden. Die nicht form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden sind nach § 160a Abs 1 Satz 2, Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Ohnehin wäre die begehrte Überprüfung der Anwendung von § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung, die gemäß § 165 Satz 1 iVm § 144 Abs 4 SGG nicht zur Zulassung der Revision führen könnte und deshalb auch nicht gesondert mit der Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das BSG hat nur dann eine "Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren" zu treffen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Revision neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung des LSG zu prüfen hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 192 RdNr 20).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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