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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: B 5 R 296/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19217
Aktenzeichen: B 5 R 296/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 03.04.2014 - AZ: L 14 R 1256/13

SG Landshut - AZ: S 16 R 1186/11 A

BSG, 18.06.2015 - B 5 R 296/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 296/14 B

L 14 R 1256/13 (Bayerisches LSG)

S 16 R 1186/11 A (SG Landshut)

...........................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Thomas-Dehler-Straße 3, 81737 München,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. April 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin C. B., ..., K., beigeordnet.

Monatsraten aus dem Einkommen sowie ein Betrag aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 3.4.2014 hat es das Bayerische LSG abgelehnt, die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 2.11.2010 (und den Widerspruchsbescheid vom 14.7.2011) aufzuheben, wonach die fällige, vollstreckbare, unverjährte und bestandskräftig festgestellte Forderung der Bundesagentur für Arbeit gegen den Kläger auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Existenzgründungszuschüsse mit der Hälfte seiner Ansprüche auf Regelaltersrente in Höhe von 18,67 € ab dem 1.11.2010 monatlich verrechnet wird.

2

Gegen dieses Urteil, das am 16.5.2014 in Österreich ausgeliefert worden ist, hat der Kläger am 13.8.2014 privatschriftlich "Revision" sowie "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" eingelegt und zu diesem Zweck "Prozesskostenhilfe mit der Beiordnung eines Rechtsanwalts" beantragt.

3

Diese Rechtschutzgesuche fasst der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des LSG sowie als Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für ein entsprechendes Beschwerdeverfahren nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf. Soweit der Kläger darüber hinaus im Wege der "Revision" auch "die Aufhebung des ggst. Urteils und die Anerkennung meiner Klage gegen die DRV" verlangt, umschreibt er damit nur die weiteren, indirekt mit dem PKH-Gesuch verfolgten Rechtschutzziele. Denn er könnte die Revisionszulassung gegen das Urteil des LSG nicht selbst in zulässiger Weise beim BSG geltend machen, weil ihm hierzu die Postulationsfähigkeit fehlt (§ 73 Abs 4 SGG).

4

Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114 ff ZPO liegen vor.

5

Die Beschwerde vom 13.8.2014 ist indes unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

6

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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