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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: B 10 ÜG 9/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21996
Aktenzeichen: B 10 ÜG 9/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 2 SF 912/15 EK

BSG, 18.06.2015 - B 10 ÜG 9/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 9/15 BH

L 2 SF 912/15 EK (LSG Baden-Württemberg)

.........................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart,

Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

Beklagter.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.5.2015 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer sowie den Antrag, die Beschlüsse des 7. Senats in den Ausgangsverfahren (Wiederaufnahmeverfahren) für nichtig zu erklären, sowie den Antrag auf Akteneinsicht abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 15.5.2015 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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