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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.06.2015, Az.: B 10 ÜG 8/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21995
Aktenzeichen: B 10 ÜG 8/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.05.2015 - AZ: L 2 SF 912/15 EK

BSG, 18.06.2015 - B 10 ÜG 8/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 8/15 BH

L 2 SF 912/15 EK (LSG Baden-Württemberg)

...........................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart,

Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

Beklagter.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.5.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung sowie die Anhörungsrüge gegen den Verbindungsbeschluss als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers, für ihn einen Prozess- bzw Verfahrenspfleger zu bestellen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 15.5.2015 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.

3

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 und § 121 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde hätte voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen wäre. Gemäß § 178a Abs 4 S 3 SGG sowie § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Damit entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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