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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.06.2015, Az.: B 2 U 99/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20423
Aktenzeichen: B 2 U 99/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 09.02.2015 - AZ: L 2 U 139/13

SG Speyer - AZ: S 8 U 202/11

BSG, 17.06.2015 - B 2 U 99/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 99/15 B

L 2 U 139/13 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 8 U 202/11 (SG Speyer)

........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ............................................,

gegen

Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe,

Dynamostraße 7 - 11, 68165 Mannheim,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG RheinlandPfalz hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.4.2015 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Das Rechtsmittel wurde aber nicht begründet.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der mit dem 26.5.2015 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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