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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.06.2015, Az.: B 8 SO 86/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 22278
Aktenzeichen: B 8 SO 86/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 15.08.2013 - AZ: L 8 SO 29/11

SG Hannover - AZ: S 51 SO 402/07

BSG, 16.06.2015 - B 8 SO 86/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 86/14 B

L 8 SO 29/11 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 51 SO 402/07 (SG Hannover)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Landkreis Hameln-Pyrmont,

Süntelstraße 9, 31785 Hameln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 15.8.2013 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 14.12.2010 zurückgewiesen; dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.8.2013 zugestellt. Der Kläger persönlich hat sich in der Folge mit mehreren an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben (Eingang am 28.7., am 1.8. und am 11.8.2014) nach dem Stand seines Verfahrens (ohne Nennung eines Aktenzeichens) erkundigt; ihm ist mitgeteilt worden, ein Vorgang beim BSG sei nicht feststellbar (Schreiben vom 29.7., vom 7.8. und vom 11.8.2014). Am 28.10.2014 hat er unter Bezug auf die vorangegangenen Schreiben gegen den Beschluss des LSG vom 15.8.2013 Beschwerde eingelegt und wegen der Versäumung der Beschwerdefrist sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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