Beschl. v. 16.06.2015, Az.: B 5 R 156/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 23.03.2015 - AZ: L 14 R 1097/13
SG München - AZ: S 47 R 779/13
BSG, 16.06.2015 - B 5 R 156/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 156/15 B
L 14 R 1097/13 (Bayerisches LSG)
S 47 R 779/13 (SG München)
......................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Bund,
Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 20.4.2015 (beim BSG per Fax eingegangen am selben Tage) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 30.4.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 23.3.2015 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 21.4.2015 besonders hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski
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