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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.06.2015, Az.: B 5 R 86/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19105
Aktenzeichen: B 5 R 86/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 24.02.2015 - AZ: L 2 R 223/13

SG Frankfurt/Main - AZ: S 13 R 1/09

BSG, 15.06.2015 - B 5 R 86/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 86/15 B

L 2 R 223/13 (Hessisches LSG)

S 13 R 1/09 (SG Frankfurt am Main)

..........................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juni 2015 durch durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 24.2.2015 mit einem am 9.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 5.6.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

3

Mit dem am 4.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 30.4.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

4

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG). Die vom Kläger am 1.6.2015 selbst erklärte Beschwerderücknahme kann wegen des beim BSG bestehenden Vertretungszwangs nicht berücksichtigt werden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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