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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.06.2015, Az.: B 11 AL 5/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19215
Aktenzeichen: B 11 AL 5/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.04.2015 - AZ: L 10 AL 87/15 B ER

SG Bayreuth - AZ: S 10 AL 35/15 ER

BSG, 15.06.2015 - B 11 AL 5/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 5/15 S

L 10 AL 87/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 10 AL 35/15 ER (SG Bayreuth)

......................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 15. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 7.4.2015 (einstweiliger Rechtsschutz wegen Erstattung von Reisekosten und Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung) zurückgewiesen (Beschluss vom 23.4.2015). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 22.4.2015, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 29.5.2015, mit einem "Antrag auf Berufung" gewandt und einen "Antrag auf Berufung" gestellt.

2

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist unstatthaft. Der Beschluss des LSG ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 178a Abs 4 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit einem Rechtsmittel an das BSG anfechtbar.

3

Die Entscheidung durch den nach Teil A Abschn I iVm Abschn II Nr 1 Buchst e des Geschäftsverteilungsplans des BSG für das Jahr 2015 zuständigen Senats erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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