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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: B 9 SB 33/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20531
Aktenzeichen: B 9 SB 33/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 18.02.2015 - AZ: L 10 SB 352/14

SG Duisburg - AZ: S 24 SB 1927/12

BSG, 11.06.2015 - B 9 SB 33/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 33/15 B

L 10 SB 352/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 24 SB 1927/12 (SG Duisburg)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Duisburg, Amt für Soz. u. Wohnen-Schwerbehindertenr.,

Burgplatz 1, 47051 Duisburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 - L 10 SB 352/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 18.2.2015 den Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. zu bewilligen, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben beim BSG, hier eingegangen am 23.4.2015, sinngemäß Beschwerde (Berufung) eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.

2

Der Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen, die Beschwerde des Klägers als unzulässig zu verwerfen.

3

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde hat - ebenso, wie es eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegte Beschwerde hätte - voraussichtlich keinen Erfolg, weil sie nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen ist. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

5

2. Die Beschwerde ist aus den zu 1. genannten Gründen als unzulässig zu verwerfen (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel, Othmer, Dr. Röhl

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