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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: B 5 R 96/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19744
Aktenzeichen: B 5 R 96/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 30.01.2015 - AZ: L 5 R 151/14

SG Gießen - AZ: S 6 R 248/12

BSG, 11.06.2015 - B 5 R 96/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 96/15 B

L 5 R 151/14 (Hessisches LSG)

S 6 R 248/12 (SG Gießen)

................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 30.1.2015 mit einem am 13.3.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9.3.2015 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.

2

Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 27.5.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

3

Mit dem am 14.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung der Klägerin niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Diese ist innerhalb der verlängerten Frist auch nicht durch andere vertretungsbefugte Prozessbevollmächtigte begründet worden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, § 73 Abs 4 SGG).

4

Die mangels Begründung unzulässige Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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