Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.06.2015, Az.: B 3 KR 2/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18733
Aktenzeichen: B 3 KR 2/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 27.05.2015 - AZ: L 5 KR 141/15 B ER

SG Bayreuth - AZ: S 6 KR 70/15

BSG, 10.06.2015 - B 3 KR 2/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 2/15 S

L 5 KR 141/15 B ER (Bayerisches LSG)

S 6 KR 70/15 (SG Bayreuth)

.........................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2015 - L 5 KR 141/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das SG Bayreuth hat den Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung ua zur Zahlung von Krankengeld zu verpflichten, durch Beschluss vom 19.3.2015 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Bayerische LSG mit Beschluss vom 27.5.2015 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit von ihm selbst unterzeichneten und am 8.6.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 28.5.2015 sinngemäß Beschwerde ("Berufung") eingelegt.

2

Die Beschwerde an das BSG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 Satz 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Darauf ist der Antragsteller zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden. Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 33 Abs 1 Satz 2, § 40 Satz 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.