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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.06.2015, Az.: B 3 P 11/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 21209
Aktenzeichen: B 3 P 11/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 19.03.2015 - AZ: L 5 P 68/14

SG Speyer - AZ: S 9 P 34/12

BSG, 09.06.2015 - B 3 P 11/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 11/15 B

L 5 P 68/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 9 P 34/12 (SG Speyer)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

BARMER GEK - Pflegekasse,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.3.2015 mit einem am 4.5.2015 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 29.4.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm (spätestens) am 29.4.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am 29.5.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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