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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.06.2015, Az.: B 9 SB 69/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20712
Aktenzeichen: B 9 SB 69/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 26.06.2014 - AZ: L 5 SB 446/12

SG Altenburg - AZ: S 8 SB 3524/07

BSG, 08.06.2015 - B 9 SB 69/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 69/14 B

L 5 SB 446/12 (Thüringer LSG)

S 8 SB 3524/07 (SG Altenburg)

...............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Stadt Gera,

Gagarinstraße 99/101, 07545 Gera,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 26. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 31.7.2014 zugestellten Urteil des Thüringer LSG vom 26.6.2014 mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 25.8.2014, beim BSG eingegangen am 28.8.2014, eigenhändig Beschwerde eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt. Der Klägerin ist durch Beschluss vom 10.3.2015 PKH bewilligt und die von ihr benannte Rechtsanwältin M. beigeordnet worden. Der Beschluss ist der Klägerin am 23.3.2015 zugestellt worden und ihrer Prozessbevollmächtigten am 26.3.2015 zusammen mit einem Hinweis des Gerichts vom 11.3.2015, dass die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses an die Antragstellerin einzulegen ist.

2

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 6.5.2015, eingegangen beim BSG am selben Tag, hat die Klägerin für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit der Begründung, sie sei wegen der Bewilligung von PKH an der Einhaltung der Frist gehindert worden.

3

Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer LSG vom 26.6.2014 ist abzulehnen. Die Klägerin war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der formgültigen Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (vgl § 67 Abs 1 SGG). Nach Zustellung des PKH bewilligenden Beschlusses am 23.3.2015 stand der Klägerin eine einmonatige Frist zur Verfügung (§ 67 Abs 2 S 1 SGG), innerhalb der sie eine formgültige Nichtzulassungsbeschwerde einlegen konnte. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat innerhalb dieser Frist Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist erst am 6.5.2015 und damit nach Ablauf der einmonatigen Frist beim BSG eingegangen. Die versäumte Rechtshandlung wurde bislang nicht nachgeholt. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin war nicht durch die Bewilligung von PKH an der fristgerechten Einlegung einer formgültigen Beschwerde gehindert. Der Bewilligung von PKH ist bereits durch die erst nach Zustellung des Bewilligungsbeschlusses in Lauf gesetzte Einlegungsfrist Rechnung getragen.

4

Die von der Klägerin persönlich angebrachte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 1 iVm § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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