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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.06.2015, Az.: B 2 U 104/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19587
Aktenzeichen: B 2 U 104/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 19.03.2015 - AZ: L 1 U 643/12

SG Gotha - AZ: S 18 U 7663/09

BSG, 03.06.2015 - B 2 U 104/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 104/15 B

L 1 U 643/12 (Thüringer LSG)

S 18 U 7663/09 (SG Gotha)

.............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

.......................,

Prozessbevollmächtigter: ............................................. .

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 19. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Beschwerdeverfahren. Sonstige Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil des Thüringer LSG mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 19.4.2015, das vom LSG an das BSG innerhalb der noch offenen Frist (§ 160a Abs 1 Satz 2 SGG) weitergeleitet worden ist, sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht damit nicht der gesetzlichen Form.

3

Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 und Abs 2 SGG.

Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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