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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.06.2015, Az.: B 12 KR 4/14 B
Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge; Unspezifizierte Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus der Vorinstanz
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20001
Aktenzeichen: B 12 KR 4/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.12.2013 - AZ: L 9 KR 182/13

SG Berlin - AZ: S 19 KR 714/12

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

BSG, 03.06.2015 - B 12 KR 4/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

2. Eine unspezifizierte Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus der Vorinstanz genügt den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge von vornherein nicht.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 4/14 B

L 9 KR 182/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 19 KR 714/12 (SG Berlin)

.......................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .................................................,

gegen

1. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

2. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Dr. K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin Beiträge auf Leistungen einer zu ihren Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung zahlen muss.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 9.12.2013 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Sie hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 1.3.2014 den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Ihr Vortrag im Schriftsatz vom 20.11.2014 war nicht mehr zu berücksichtigen, da er beim BSG erst nach der bis zum 13.3.2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist (vgl § 160a Abs 2 S 2 SGG).

3

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

4

Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin vom 1.3.2014 schon im Ansatz nicht. Denn es fehlt bereits an der eigenständigen Formulierung einer abstrakten Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl hierzu allgemein zB BSG Beschluss vom 13.1.2011 - B 13 R 120/10 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris RdNr 10; Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 46 bis 49 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Bezeichnung einer aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage im vorgenannten Sinne ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl Becker, SGb 2007, 261, 265 mwN). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 49, stRspr).

5

Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 1.3.2014 unter I. Bezug nimmt auf die "umfassende Begründung der Klägerin vom 19.06.2013", sei darauf hingewiesen, dass eine solche unspezifizierte Bezugnahme auf einen Schriftsatz aus der Vorinstanz den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge von vornherein nicht genügt (vgl Senatsbeschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - Juris RdNr 5; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13a mwN). Auch reicht allein die - nachfolgend unter II. erfolgte - Darstellung der eigenen Rechtsansicht nicht aus, um eine Grundsatzrüge und hier insbesondere eine (weitere) Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung skizzierten Problematik zu begründen. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, stRspr).

6

Wenn die Klägerin zudem meint, ihr "rein hilfsweise" (unter II. der Beschwerdebegründung vom 1.3.2014) mitgeteiltes Vorbringen hätte "im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes" von den Vorinstanzen berücksichtigt werden müssen, übersieht sie, dass sich eine auf einen Verstoß gegen den in § 103 SGG normierten Amtsermittlungsgrundsatz gestützte sogenannte Sachaufklärungsrüge nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur auf einen Beweisantrag beziehen kann, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entsprechenden Vortrag enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

7

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Kaltenstein
Dr. Körner

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