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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: B 8 SO 49/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18885
Aktenzeichen: B 8 SO 49/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 04.02.2015 - AZ: L 12 SO 469/14

SG Duisburg - AZ: S 48 SO 598/13

BSG, 28.05.2015 - B 8 SO 49/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 49/15 B

L 12 SO 469/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 48 SO 598/13 (SG Duisburg)

.........................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Oberhausen,

Schwartzstraße 72, 46045 Oberhausen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Februar 2015 - L 12 SO 469/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.10.2014 als unzulässig verworfen (Beschluss vom 4.2.2015) und die Revision gegen die Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger per E-Mail vom 18.5.2015 beim LSG "Rechtsmittel" eingelegt, die an das Bundessozialgericht weitergeleitet wurde und hier am 26.5.2015 eingegangen ist. Das "Rechtsmittel" wertet der Senat als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der ihm am 11.4.2015 zugestellten Entscheidung.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des LSG, hier also bis 11.5.2015, eingelegt worden. Auf diese Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht zudem schon deshalb nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften, weil sie nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden ist. Der Kläger selbst kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen.

3

Die Beschwerde ist deshalb ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter nach § 160a Abs 1 Satz 2 und Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Über den beim LSG gestellten Verweisungsantrag ist vom Senat nicht zu entscheiden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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