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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.05.2015, Az.: B 8 SO 16/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18973
Aktenzeichen: B 8 SO 16/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - L 8 SO 60/15 B ER - 30.04.2015

SG Hannover - AZ: S 27 SO 6/15 ER

BSG, 28.05.2015 - B 8 SO 16/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 16/15 S

L 8 SO 60/15 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 27 SO 6/15 ER (SG Hannover)

..............................,

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Region Hannover,

Hildesheimer Straße 20, 30169 Hannover,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Beschwerdeverfahren der Antragstellerin abgelehnt und darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 30.4.2015). Hiergegen hat der Sohn der Antragstellerin für diese mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 18.5.2015 "Beschwerde" eingelegt mit dem Ziel, "rückwirkend" PKH zu erhalten.

2

Die Beschwerde der Antragstellerin ist bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 30.4.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Verwerfung der Beschwerde der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Über eine Verlängerung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover kann das BSG ohnedies nicht befinden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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