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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.05.2015, Az.: B 2 U 69/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19741
Aktenzeichen: B 2 U 69/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 25.11.2014 - AZ: L 3 U 145/10

SG Frankfurt/Main - AZ: S 8 U 269/07

BSG, 27.05.2015 - B 2 U 69/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 69/15 B

L 3 U 145/10 (Hessisches LSG)

S 8 U 269/07 (SG Frankfurt am Main)

......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,

Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. November 2014 - L 3 U 145/10 - Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 24.3.2015 beim BSG sinngemäß gestellte Antrag, dem Kläger für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet keine ausreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, dass einer der drei abschließend im Gesetz genannten Zulassungsgründe für die Revision, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) von einem Rechtsanwalt zulässig vorgetragen werden und gegeben sein könnte.

2

Die vom Kläger zugleich am 24.3.2015 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Er kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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