Beschl. v. 26.05.2015, Az.: B 4 AS 47/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 13.01.2015 - AZ: L 3 AS 535/13
SG Koblenz - AZ: S 11 AS 673/12
BSG, 26.05.2015 - B 4 AS 47/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 47/15 B
L 3 AS 535/13 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 11 AS 673/12 (SG Koblenz)
1. ..............................,
2. ..............................,
3. ..............................,
4. ..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 4.: ..............................,
gegen
Jobcenter Landkreis Neuwied,
Heddesdorfer Straße 33, 56564 Neuwied,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. Januar 2015 - L 3 AS 535/13 - werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch den die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II abgeändert wurde. Das SG Koblenz hat ihre Klagen abgewiesen (Urteil vom 19.3.2013). Die hiergegen eingelegten Berufungen der Kläger hat das LSG Rheinland-Pfalz zurückgewiesen (Urteil vom 13.1.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem, ihnen am 13.2.2015 zugestellten Urteil des LSG haben die Kläger mit einem am 13.3.2015 durch Telefax beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 13.4.2015 beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern.
Die Beschwerdebegründungsfrist ist antragsgemäß bis zum 13.5.2015 verlängert worden.
Da die Beschwerde bis zum Ablauf der vorbezeichneten Frist nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist, muss das Rechtsmittel in entsprechender Anwendung des § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 2 S 1 und 2, Abs 4 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend
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