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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.05.2015, Az.: B 4 AS 10/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17745
Aktenzeichen: B 4 AS 10/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 16.12.2014 - AZ: L 2 AS 801/14

SG Düsseldorf - AZ: S 3 AS 3791/13

BSG, 20.05.2015 - B 4 AS 10/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 10/15 BH

L 2 AS 801/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 3 AS 3791/13 (SG Düsseldorf)

........................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter ME-aktiv,

Goldberger Straße 30, 40822 Mettmann,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2014 (L 2 AS 801/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zudem hat er zahlreiche weitere Anträge im Zusammenhang mit der Beheizung seiner Wohnung, seiner dadurch bedingten Ernährung und darüber hinaus zu allgemeinen Fragen mit Bezug zum SGB II gestellt. Seine Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des SG Düsseldorf vom 8.4.2014). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Höhere Leistungen stünden dem Kläger nicht zu. Hinsichtlich der darüber hinaus von ihm gestellten Anträge sei die Klage bereits unzulässig (Urteil vom 16.12.2014).

2

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

5

Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu, weil sie keine Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben könnten. Auch soweit das LSG die Klage bereits als unzulässig angesehen hat, stellen sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art. Das LSG ist mit seinem Urteil nicht von Entscheidungen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen, sodass eine Divergenzrüge ebenfalls keinen Erfolg verspricht. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung nicht vorgelegen haben könnten.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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