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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.05.2015, Az.: B 5 R 166/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18229
Aktenzeichen: B 5 R 166/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 30.03.2015 - AZ: L 19 R 4/14

SG Nürnberg - AZ: S 4 R 1140/12

BSG, 18.05.2015 - B 5 R 166/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 166/15 B

L 19 R 4/14 (Bayerisches LSG)

S 4 R 1140/12 (SG Nürnberg)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, an das Bayerische LSG gerichteten Schreiben vom 20.4.2015, das nach Weiterleitung durch das LSG per Telefax am 28.4.2015 beim BSG eingegangen ist, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 2.4.2015 zugestellten Beschluss des LSG vom 30.3.2015 "Widerspruch" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht frist- und formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 SGG).

3

Die unzulässige Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

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