Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.05.2015, Az.: B 5 R 102/15 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Verletzung rechtlichen Gehörs; Merkmale eines Beweisantrages; Benennung eines geeigneten Sachverständigen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17404
Aktenzeichen: B 5 R 102/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 16.02.2015 - AZ: L 14 R 857/14

SG Augsburg - AZ: S 2 R 181/13

BSG, 07.05.2015 - B 5 R 102/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte.

2. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsachen.

3. Ein Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen.

4. Der in prozessordnungsgerechter Weise gestellte Beweisantrag zum Sachverständigenbeweis (§ 118 Abs. 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) im Leistungsminderungsrecht der Rentenversicherung erfordert die Benennung eines geeigneten Sachverständigen seiner medizinischen Ausrichtung nach.

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 102/15 B

L 14 R 857/14 (Bayerisches LSG)

S 2 R 181/13 (SG Augsburg)

......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Schwaben,

Dieselstraße 9, 86154 Augsburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 16.2.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Beschlusses besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 103 SGG.

8

Hierzu trägt er vor, das LSG sei seinem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht gefolgt, obwohl es sich hierzu hätte gedrängt fühlen müssen.

9

Mit diesem Vorbringen ist ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht nicht ordnungsgemäß bezeichnet.

10

Der Kläger hat bereits nicht dargetan, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Zur Darlegung eines solchen muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsachen (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Begründung nicht.

11

Ein Beweisantrag im Rahmen eines Rentenverfahrens muss sich möglichst präzise mit dem Einfluss dauerhafter Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das verbliebene Leistungsvermögen befassen. Der Kläger gibt jedoch nicht an, welche Gesundheitsstörungen und welche hierdurch bedingte Einschränkung seines Leistungsvermögens durch das Sachverständigengutachten bewiesen werden soll.

12

Darüber hinaus hat der Kläger auch kein Beweismittel ordnungsgemäß bezeichnet. Der in prozessordnungsgerechter Weise gestellte Beweisantrag zum Sachverständigenbeweis (§ 118 Abs 1 SGG iVm § 403 ZPO) im Leistungsminderungsrecht der Rentenversicherung erfordert die Benennung eines geeigneten Sachverständigen seiner medizinischen Ausrichtung nach (Fichte, SGb 2000, S 653, 654 f mit Hinweis auf BSG vom 4.11.1999 - B 7 AL 6/99 B - Juris RdNr 5). Diesbezüglich führt die Beschwerdebegründung nichts aus.

13

Mit seinem übrigen Vorbringen greift der Kläger die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG kann indes eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nicht gestützt werden.

14

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.