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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.05.2015, Az.: B 14 AS 41/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16506
Aktenzeichen: B 14 AS 41/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 28.01.2015 - AZ: L 5 AS 390/14

SG Magdeburg - AZ: S 20 AS 131/13

BSG, 06.05.2015 - B 14 AS 41/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 41/15 B

L 5 AS 390/14 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 20 AS 131/13 (SG Magdeburg)

1. ..............................,

2. ..............................,

3. ..............................,

4. ..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1. bis 4.: .......................................,

gegen

Jobcenter Börde,

Die Lange Straße 11, 39164 Wanzleben-Börde,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Januar 2015 werden als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe nicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

2

Soweit die Beschwerden die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.10.2003 (IX R 68/98 - BFHE 203, 26) beanstanden, übersehen sie, dass dessen Entscheidungen in dem abschließenden Katalog des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht aufgeführt und demgemäß Divergenzrügen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) auf die Abweichung von Rechtsprechung des BFH nicht zu stützen sind. Soweit die gleichwohl als Divergenzrügen erhobenen Beschwerden sinngemäß als Grundsatzrügen (Revisionszulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) anzusehen sein könnten (dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 11), fehlt es für ihre formgerechte Darlegung an Ausführungen dazu, inwieweit die angegriffene Entscheidung bzw das Urteil des BFH vom 14.10.2003 Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Bundessozialgericht (BSG) bedürftig und fähig sind. Dazu hätte besonderer Anlass indes schon deshalb bestanden, nachdem sich der erkennende Senat mit Urteil vom 6.5.2010 eingehend mit der Entscheidung des BFH vom 14.10.2003 befasst und dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen dem dort aufgestellten Rechtssatz für das Sozialverwaltungsverfahren keine Bedeutung zukommt (B 14 AS 12/09 R - SozR 4-1300 § 37 Nr 1 RdNr 15). Erst recht wären weitere Ausführungen dazu notwendig gewesen, weil der BFH zwischenzeitlich seinerseits in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom 6.5.2010 klargestellt hat, dass seine Rechtsprechung auf das Gebiet des Abgabenverfahrensrechts beschränkt ist (Beschluss vom 5.5.2014 - III B 85/13 - BFH/NV 2014, 1186 RdNr 12). An einer Befassung mit diesen Entscheidungen und ausgehend davon an Ausführungen, inwieweit es einer erneuten Befassung des BSG mit den danach maßgeblichen Fragen bedürfen könnte, fehlt es indes völlig.

3

Ebenso ist die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) nicht formgerecht bezeichnet. Dazu wäre darzulegen, dass das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt worden ist, die bisher nicht erörtert worden sind, und dass der Rechtsstreit dadurch eine unerwartete Wendung genommen hat (vgl BSG SozR 3-4100 § 103 Nr 4; BSG Beschluss vom 24.9.2003 - B 8 KN 6/02 B - mwN). Inwiefern insoweit die Kläger bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt mit einer als überraschend anzusehenden Auffassung des Gerichts konfrontiert worden sind, erschließt sich dem Beschwerdevorbringen nicht. Überhaupt fehlt dem Vorbringen jede Angabe zum Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und den insoweit maßgeblichen Erwägungen des Landessozialgerichts. Den Ausführungen ist nur zu entnehmen, dass auch von Bedeutung war, ob ein am 22.8.2012 zur Post gegebener Bescheid den Klägern nach Maßgabe von § 37 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - am Samstag, dem 25.8.2012 oder am Montag, dem 27.8.2012 als bekannt gegeben anzusehen ist. Inwieweit in diesem rechtlichen Zusammenhang die als überraschend beanstandete Wendung "dass ein ... abweichender tatsächlicher Zugang auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden sei" von Bedeutung gewesen ist und inwieweit die Kläger mit einer solchen Wertung auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht zu rechnen brauchten, kann dem Vorbringen indes nicht so entnommen werden, dass es nur allein anhand der Beschwerdebegründung eine Beurteilung des erhobenen Vorwurfs erlauben würde (zu dieser Darlegungsanforderung vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 13e mwN).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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