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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.04.2015, Az.: B 4 AS 75/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17401
Aktenzeichen: B 4 AS 75/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 25.03.2015 - AZ: L 19 AS 543/15 B

SG Köln - AZ: S 17 AS 1092/14

BSG, 30.04.2015 - B 4 AS 75/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 75/15 S

L 19 AS 543/15 B (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 AS 1092/14 (SG Köln)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Rhein-Berg,

Bensberger Straße 85, 51465 Bergisch Gladbach,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. März 2015 - L 19 AS 543/15 B - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des SG Köln (Beschluss vom 5.3.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Klägers hat das LSG Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen (Beschluss vom 25.3.2015). Mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 1.4.2015 hat sich der Kläger gegen diesen Beschluss des LSG gewandt und Rechtsmittel eingelegt. Zugleich hat er die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des LSG. Der zugleich gestellte Antrag auf Bewilligung von PKH vom 1.4.2015 für das Beschwerdeverfahren und der damit verbundene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil der Beschluss des LSG vom 25.3.2015 gemäß § 68 Abs 1 S 5 GKG iVm § 66 Abs 3 S 3 GKG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden kann. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

3

Die Beschwerde ist aus demselben Grund (fehlende Statthaftigkeit) in entsprechender Anwendung des § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und § 161 Abs 1 VwGO.

5

Für die Festsetzung eines Streitwerts nach § 63 Abs 2 S 1 GKG bestand keine Veranlassung, weil sich die Gerichtsgebühr nicht nach einem Streitwert richtet; für Beschwerden der vorliegenden Art (Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind) wird nach Nr 7504 der Anlage 1 zum GKG vielmehr eine Festgebühr von 60 Euro erhoben, wenn die Beschwerde - wie hier - verworfen oder zurückgewiesen wird (vgl BSG SozR 4-1780 § 40 Nr 1 RdNr 13 mwN).

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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