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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: B 4 AS 41/15 BH
Parallelentscheidung zu BSG; B 4 AS 37/15 BH; v. 28.04.2015
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16289
Aktenzeichen: B 4 AS 41/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 25.02.2015 - AZ: L 12 AS 765/14

SG Detmold - AZ: S 19 AS 719/10

BSG, 28.04.2015 - B 4 AS 41/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 41/15 BH

L 12 AS 765/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 19 AS 719/10 (SG Detmold)

.......................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Herford,

Hansastraße 33, 32049 Herford,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 (L 12 AS 765/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt höhere Regelleistungen im Zeitraum vom 1.9.2009 bis 28.2.2011. Der Beklagte hat ihm diese in Höhe von 359 bzw 364 Euro bewilligt. Die hiergegen erhobene Klage, gestützt auf die nach Ansicht des Klägers verfassungswidrig zu niedrige Bemessung des Regelsatzes, hat das SG durch Gerichtsbescheid vom 17.3.2014 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 25.2.2015), nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, dass weder der befristete Zuschuss, noch ein Mehrbedarf oder höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung von ihm geltend gemacht würden. Die Regelleistungen seien jedoch, so das LSG, von dem Beklagten mit 359 bzw 364 Euro zutreffend bestimmt worden. Ihre Höhe sei auch mit Verfassungsrecht vereinbar. Insoweit hat sich das LSG insbesondere auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) bezogen. Europarechtlich konnte es keine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ausmachen.

2

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

3

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht. Soweit der Kläger eine Verletzung seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Sicherung seiner Existenz aus Art 1 iVm Art 20 GG rügt, weil der Regelbedarf auf Grundlage des RBEG zu niedrig bemessen sei, beantwortet sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit durch die Rechtsprechung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) und vom 23.7.2014 (1 BvL 10/12 ua, BGBl I 2014, 1581). Es ist nicht zu erkennen, dass sich im konkreten Fall Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die durch die Ausführungen des BVerfG nicht als geklärt anzusehen sein könnten. Eine europarechtliche Fragestellung ist im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Auch insoweit hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass es bereits an einer Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf auf Grundlage des europäischen Sozialrechts mangele. Dieses hat nicht die Funktion nach mitgliedschaftsstaatlichem Recht nicht bestehende Ansprüche für Inländer zu begründen. Es koordiniert lediglich die sozialrechtlichen Vorschriften der Mitgliedsstaaten für den Fall eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Dieser ist, insoweit mangelt es auch an der Klärungsfähigkeit, hier nicht gegeben.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG).

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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