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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.04.2015, Az.: B 1 KR 154/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16283
Aktenzeichen: B 1 KR 154/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 30.09.2014 - AZ: L 4 KR 268/12

SG Würzburg - AZ: S 3 KR 201/08

BSG, 28.04.2015 - B 1 KR 154/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 154/14 B

L 4 KR 268/12 (Bayerisches LSG)

S 3 KR 201/08 (SG Würzburg)

...............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

DAK-Gesundheit,

Nagelsweg 27 - 31, 20097 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. April 2015 durch den Richter Prof. Dr. H a u c k als Vorsitzenden sowie die Richter C o s e r i u und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, damals in Deutschland wohnende Kläger begab sich in der Zeit vom 22.3.2005 bis 3.5.2006 zur zahnprothetischen Versorgung des Oberkiefers (Implantate mit Suprakonstruktion) in die ambulante Behandlung der Universitätsklinik L.. Die Beklagte bezahlte deren Rechnungen in Höhe von 1050,38 Euro, lehnte aber eine Kostenerstattung weiterer 6949,48 Euro ab. Um diesen Betrag hat der Kläger die unter dem Aktenzeichen S 3 KR 370/04 beim SG bereits anhängig gewesene Klage erweitert. Das SG hat diesen Streitgegenstand abgetrennt und die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf das SG-Urteil zur Begründung ua ausgeführt, der Anspruch des Klägers scheitere schon daran, dass der Kläger den auch bei einer zahnprothetischen Auslandskrankenbehandlung erforderlichen Heil- und Kostenplan nicht vor der Behandlung durch die Universitätsklinik L. eingeholt und der Beklagten zur Genehmigung vorgelegt habe (Urteil vom 30.9.2014).

2

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

3

Der Antrag des Klägers ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des Klägers ist zu verwerfen (dazu 2.).

4

1. Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ua die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

5

Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter umfassender Würdigung des Vorbringens des Klägers in den Vorinstanzen - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Voraussetzungen des Anspruchs Versicherter, die sich zum Zweck der zahnprothetischen Versorgung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft (jetzt: der Europäischen Union) begeben, um sich von dort ansässigen Leistungserbringern behandeln zu lassen, sind geklärt (vgl BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Ebenso fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

2. Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer im PKH-Verfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 S 1 SGG). Der Kläger gehört nicht zu dem Kreis der hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 S 2 und 3 SGG). Er hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Hauck
Coseriu
Dr. Estelmann

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